Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Preisangabenverordnung (PangV) price regulation Die Preisangabenverordnung dient der Herstellung von Preisklarheit und Preiswahrheit. Soweit eine Pflicht zur Preisangabe besteht, muss der Preis dem angebotenen beziehungsweise beworbenen Objekt beziehungsweise der angebotenen Leistung leicht erkennbar zugeordnet werden.

Die Preisangabenverordnung (PangV) bestimmt im Einzelnen, dass beim Anbieten von Waren oder Leistungen durch Gewerbetreibende gegenüber Endverbrauchern stets Endpreise, also Gesamtpreise anzugeben sind. Endpreise sind Preise einschließlich etwaiger Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile. Nicht zum Endpreis gehören Leistungen, die gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einem Angebot erbracht werden müssen (Beispiel: Wird ein Immobilienobjekt angeboten, gehören die Notargebühren oder etwaige Maklergebühren nicht zum Endpreis). Der Begriff des Anbietens ist nicht zivilrechtlich zu verstehen. Anbieten ist nicht nur ein verbindliches Vertragsangebot, sondern auch jede "Einladung" an die Adressaten des Angebots, ihrerseits hierzu ein Kaufangebot zu unterbreiten. Typisch ist dies bei Angeboten in Schaufenstern. Von Angeboten im Sinne der PangV kann allerdings nur gesprochen werden, wenn sie inhaltlich so präzisiert werden, dass ein Kaufentschluss möglich ist.

Neben einem "Angebot" unterliegt gemäß § 1 PAngV aber auch jede Werbung gegenüber Verbrauchern der Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn darin Preise für Waren oder Leistungen genannt werden. Hieraus ist zu schließen, dass in Immobilien-Verkaufsanzeigen wie auch in Exposès grundsätzlich der Gesamtpreis anzugeben ist und nicht etwa ein Quadratmeterpreis oder eine Preisspanne. Gehört ein Stellplatz oder Tiefgaragenplatz zwingend zum Verkaufsobjekt, ist der Preis für den Parkplatz in den Gesamtpreis einzurechnen.

Bei Mietwohnungen müssen in Inseraten wegen einer anderen Vorschrift im Wohnungsvermittlungsgesetz stets die Mieten für jede ein­zelne inserierte Wohnung angegeben werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, ob zusätzliche Nebenkosten anfallen. Spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen ist die Preisangabe hinsichtlich der Höhe der Miete oder des Kaufpreises auch auf Grund der Informationspflicht nach § 11 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geboten.

Wird nur mit Waren oder Leistungen geworben, muss nicht zwingend deren Preis angegeben werden. Wenn in der Werbung ein Preisbestandteil genannt wird, z. B. An­zah­lung, erforderliches Eigenkapital, monatliche Belastung durch Zins- und Tilgungsleistungen, ist auch der Endpreis – und zwar in hervorgehobener Form – anzugeben. Bei Immobilieninseraten geht man allerdings davon aus, dass auch die Nennung entscheidungserheblicher Details wie Größe, Ausstattung und Lage des Objekts den Anbieter dazu verpflichtet, den Preis im Sinne des Endpreises anzugeben (BGH, Urteil vom 4.3.1982, Az. I ZR 30/80).

Erlaubt ist der Hinweis, dass über den angegebenen Preis verhandelt werden kann.

Mit Novellierung der PangV im August 2000 wurde zusätzlich eine Pflicht zur Grundpreisangabe eingeführt, soweit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums fallen jedoch Immobilien nicht unter Waren, die als Verkaufseinheiten nach Fläche angeboten werden.

Bei Darlehensangeboten muss der "effektive Jahreszins" angegeben werden. Bei Immobiliendarlehen gehören weder die Maklerprovision noch die Kosten für die Grundschuldbestellung zu den Preisbestandteilen. Zu berücksichtigende Konditionen bei Berechnung des effektiven Jahreszinses sind ein etwaiges Disagio sowie etwaige Bearbeitungskosten einschließlich möglicher Vermittlungsgebühren des Darlehensvermittlers.

Verstöße gegen die PangV sind Ordnungswidrigkeiten mit der Folge, dass Bußgeld verhängt werden kann. Sie sind aber auch wettbewerbsrechtlich relevant und oft Gegenstand von Abmahnungen. Denn nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt auch unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.